Formulare und Downloads
Hier finden Sie hilfreiche Dokumente wie Erklärungen und Anträge zu Sozialversicherungs- und Steuerangelegenheiten. Bei Fragen zu den Formularen rufen Sie uns bitte an unter 0221-278561-16.
Formulare Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 520 Euro im Monat übersteigt.
Handelt es sich nicht um eine Pfarrvertretung oder eine Organistenvertretung, so bitten wir Sie, folgendes Formular zu verwenden:
Personalbogen und Arbeitsvertrag für Kurzfristige
Für Pfarrvertretungen verwenden Sie bitte das folgende Formular:
Für Orgelvertretungen verwenden Sie bitte das folgende Formular:
Erklärungen Übungsleiter
Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.
Zur Feststellung der Voraussetzungen wird die folgende Erklärung benötigt.
Erklärungen Nebenberuf 840 €/Jahr
Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b des Einkommensteuergesetzes gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c des Einkommensteuergesetzes nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Zur Feststellung der Voraussetzungen wird die folgende Erklärung benötigt.
Erklärung Nebenberuf 840 EUR/Jahr
Für den Fall, dass es sich um eine einmalige Auszahlung handelt, kann stattdessen das folgende Formular verwendet werden (eine mehrmalige Einreichung pro Jahr ist ausgeschlossen):
Urlaubsantrag
Das Formular für den Urlaubsantrag bzw. den Antrag auf Gewährung von Freizeitausgleich finden Sie hier: